Jeder Narr, der im Häs auftreten möchte, muss Mitglied der „Narrenzunft Baiersbronn e. V.“ sein.


§ 1 Allgemeines

1.1 Die Narrenordnung wird vom Narrenrat beschlossen. Änderungen sind vom Narrenrat zu beschließen

1.2 Diese Narrenordnung soll neben der Satzung das Zunftleben regeln und ist für jedes Mitglied bindend.

1.3 Bei Verstößen gegen diese werden disziplinarische Konsequenzen erfolgen! (siehe § 7 der Narrenordnung)

1.4 Jeder Hästräger ist für seine versicherungstechnische Absicherung selbst verantwortlich (PrivatHaftpflicht-Versicherung). Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für entstandene Schäden, die im Häs verursacht werden.

§ 2 Mitglieder

2.1 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Narrenrat. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bewerbungen für die nächste Kampagne müssen bis 31.Mai des jeweiligen Jahres eingegangen sein. Spätere Bewerbungen können erst wieder für die übernächste Kampagne berücksichtigt werden.

2.2 Mitglied kann nur werden wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder dessen gesetzlicher Vertreter mindestens passives Mitglied des Vereines ist.

2.3 Jedes neue Mitglied hat 1 Jahr Probezeit im Häs.

2.4 Änderungen von Mitgliedsdaten müssen schnellstmöglich der Vorstandschaft bekannt gegeben werden. Die letzten, der Vorstandschaft bekannten Daten, gelten als aktuell.

§ 3 Beiträge und Unkosten

3.1 Für die Mitgliedschaft im Verein wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser wird am 15. Mai per Lastschrift eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar am darauffolgenden Bankarbeitstag. Die Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder beträgt einmalig 150 € und wird fällig mit der Bestellung der Maske beim Schnitzer.

3.2 Bei Neumitgliedern, die nach dem 15. Mai beitreten, ist der Mitgliedsbeitrag sofort mit Anerkennung der Mitgliedschaft fällig.

3.3 Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder jeder Art beträgt z.Z. 50,00 €. Eventuell anfallende Unkostenbeiträge für z. B. Busfahrten, Sprungbändel etc. Werden von der Vorstandschaft rechtzeitig mitgeteilt und sind vom Mitglied selbst zu tragen.

3.4 Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei. Mit Beginn des Jahres in dem das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet, ist es beitragspflichtig. Stellt das Mitglied zu dieser Zeit keinen Antrag auf eine Aktive Mitgliedschaft , wird es automatisch als Passives Mitglied geführt.

3.5 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

3.6 Jeder Hästräger muss die vom Verein vorgeschriebene Maske, das vom Verein vorgeschriebene Häs und das Vereins - T-Shirt, über den Verein, auf eigene Rechnung anschaffen. Die Kosten für Häs und Ausstattung werden bei der Bestellung fällig.

§ 4 Ämter / Narrenrat

4.1 Zunftmeister/in
a. Repräsentant/in der Narrengruppe b. Zuständig für den Ausbau der Narrengruppe c. Zuständig für Führung und die Einhaltung der Ordnung in der Narrengruppe

4.2 Stellvertreter/in Zunftmeister/in a. Übernahme der Aufgaben der/s Zunftmeister/in bei deren /dessen Abwesenheit

4.3 Schriftführer /in a. Protokollführung / Schriftverkehr

4.4 Schatzmeister / in a. Kassenführung b. Jahresabschluss c. Kontoführung d. Führung Mitgliederverzeichnis

4.5 Häswart / in a. Ist für die Häsabnahme zuständig b. Ist für Beschaffung und Vergabe von Ausrüstung (kpl. Häs + Zubehör) zuständig c. Überwachung und Vergabe des Leihhäses

4.6 Hexenmeister / in a. Organisation bei Umzügen b. Weisungsbefugnis über die Hästräger

4.7 Zeremonienmeister / in a. Organisation bei Eigenveranstaltungen b. Einteilung von Aufgaben z.B. Einkäufe

4.8 Jugendleiter / in a. Leiter der Jugendgruppe b. Weisungsbefugnis gegenüber den Jugendlichen c. Ansprechpartner für den Narrenrat

§ 5 Kleiderordnung / Häsordnung

5.1 Allgemeines

5.1.1 Besucht die Narrenzunft eine Veranstaltung oder tritt bei einer solchen auf, so setzt der Häswart die Kleiderordnung an. Für passive Mitglieder, die auf einer Veranstaltung teilnehmen, gilt: dunkle Hose, dunkle Schuhe und vereinsspezifische Oberbekleidung (z.B. T-Shirt, Sweatshirt etc.)

5.1.2 Jeder Hästräger ist für sein Häs selbst verantwortlich. Er muss es auf eigene Kosten reinigen und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Häs nur in einem vorschriftsmäßigen und sauberen Zustand getragen wird. Der Leihästräger hat mit dem Häswart über die Reinigung Rücksprache zu halten.

5.1.3 Das Häs darf nur zwischen Häsabstauben und einschließlich Fasnachtsdienstag getragen werden. Ausnahmen sind besondere Veranstaltungen mit Bezug zum Häs und fasnächtliche Veranstaltungen außerhalb der Region.

5.1.4 Für Hästräger mit Maske gilt bei Umzügen generell die Vollvermummung. Das Abnehmen der Maske ist nur aus gesundheitlichen Gründen erlaubt.
Beim Lüften ist darauf zu achten, dass die Identität des Trägers geheim bleibt. Ausnahmen sind z. B: des beruhigen von Verängstigten Zuschauern oder zu Identifikationszwecken durch die Polizei.
Es sollte für jeden Narren eine Ehre und kein Zwang sein, unerkannt zu bleiben.

5.2 Häs / Köhlerhexe

5.2.1 Unter dem Begriff Narrenkleid versteht die Narrenzunft Baiersbronn e.V. die komplette Ausstattung der Hästräger:
- zunftspezifische Maske mit einem oder zwei Fuchsschwänzen
(bei einem Fuchsschwanz muss dieser rechts am oberen Maskenrand befestigt werden)
- schwarzer Rock
- schwarze Jacke
- Schürze und Tuch in festgelegtem roten Farbton
- Ziegenfell auf der linken Schulter
- Vereinswappen und ausgegebene Nr. auf dem rechten Oberarm

- vorgegebene Unterhose
- schwarz-rot gestreifte Kniestrümpfe in vorgegebenem Farbton und 2 cm gestreift
- Strohschuhe mit rotem Rand

5.2.2 Es sind generell keine Änderungen an Häs oder Maske vorzunehmen. Ausnahmen können mit dem Narrenrat insbesondere dem Häswart abgestimmt werden. Diese müssen schriftlich eingereicht werden.

5.2.3 Wenn jemand sein Häs selbst näht, dürfen keine Abweichungen vorhanden sein.

5.2.4 Vor dem ersten Tragen muss das Häs abgenommen werden. Die Häsabnahme erfolgt im Oktober. Der genaue Abnahmetermin wird rechtzeitig vom Häswart bekannt gegeben. 5.2.5 Beim Verlassen des Vereines, hat dieser das Vorkaufsrecht auf das Häs. Kleidung (Jacke, Rock, Schürze, Halstuch, Maskentuch) = Wert nach Staffelung:
- nach 1 Jahr: 80% vom Kaufpreis
- nach 2 Jahren: 70% vom Kaufpreis
- nach 3 Jahren: 60% vom Kaufpreis
- nach 4 Jahren: 50% vom Kaufpreis
- nach 5 Jahren: 40% vom Kaufpreis
- nach 6 Jahren: 30% vom Kaufpreis
- nach 7 Jahren: komplett abgeschrieben-> 0% vom Kaufpreis
Maske = Schätzung durch den Maskenschnitzer

5.2.6 Bei Nichtverkauf des Häses sind sämtliche Wappen, Abzeichen und Nr. abzugeben. Das weitere Tragen des Häses in der Öffentlichkeit ist untersagt.

5.3 Häs / Flößer

5.3.1 Unter dem Begriff Narrenkleid versteht die Narrenzunft Baiersbronn e.V. die komplette Ausstattung der Hästräger:
- zunftspezifische Maske mit Zimmermannshut
- schwarze 7/8 Zimmermannshose
- weißes Hemd mit schwarzer Zimmermannsweste
- Lang - Gamaschen
- Schwarze Schuhe

- Vereinswappen und ausgegebene Nr. auf dem rechten Oberarm

5.3.2 Es sind generell keine Änderungen an Häs oder Maske vorzunehmen. Ausnahmen können mit dem Narrenrat insbesondere dem Häswart abgestimmt werden. Diese müssen schriftlich eingereicht werden.

5.3.3 Wenn jemand sein Häs selbst näht, dürfen keine Abweichungen vorhanden sein.

5.3.4 Vor dem ersten Tragen muss das Häs abgenommen werden. Die Häsabnahme erfolgt im Oktober. Der genaue Abnahmetermin wird rechtzeitig vom Häswart bekannt gegeben.

5.3.5 Beim Verlassen des Vereines, hat dieser das Vorkaufsrecht auf das Häs. Kleidung (Hose, Hemd, Weste, Gamaschen, Hut) = Wert nach Staffelung:
- nach 1 Jahr: 80% vom Kaufpreis
- nach 2 Jahren: 70% vom Kaufpreis
- nach 3 Jahren: 60% vom Kaufpreis
- nach 4 Jahren: 50% vom Kaufpreis
- nach 5 Jahren: 40% vom Kaufpreis
- nach 6 Jahren: 30% vom Kaufpreis
- nach 7 Jahren: komplett abgeschrieben-> 0% vom Kaufpreis
Maske = Schätzung durch den Masken Schnitzer

5.3.6 Bei Nichtverkauf des Häses sind sämtliche Wappen, Abzeichen und Nr. abzugeben. Das weitere Tragen des Häses in der Öffentlichkeit ist untersagt.

5.4 Häs / Murgschmoddler

5.4.1 Unter dem Begriff Narrenkleid versteht die Narrenzunft Baiersbronn e.V. die komplette Ausstattung der Hästräger:
- zunftspezifische Maske mit Maskentuch, das mit Kordeln bestückt wird
- Bundhose oder Latzhose mit Kordeln (vorgegebene Farbanordnung)
- Jacke mit Kordeln (vorgegebene Farbanordnung)
- Schuhe

5.4.2 Es sind generell keine Änderungen an Häs oder Maske vorzunehmen. Ausnahmen können mit dem Narrenrat insbesondere dem Häswart abgestimmt werden. Diese müssen schriftlich eingereicht werden.

5.4.3 Wenn jemand sein Häs selbst näht, dürfen keine Abweichungen vorhanden sein.

5.4.4 Vor dem ersten Tragen muss das Häs abgenommen werden. Die Häsabnahme erfolgt im Oktober. Der genaue Abnahmetermin wird rechtzeitig vom Häswart bekannt gegeben. 5.4.5 Beim Verlassen des Vereines, hat dieser das Vorkaufsrecht auf das Häs. Kleidung (Jacke, Hose, Maskentuch) = Wert nach Staffelung:
- nach 1 Jahr: 80% vom Kaufpreis
- nach 2 Jahren: 70% vom Kaufpreis
- nach 3 Jahren: 60% vom Kaufpreis
- nach 4 Jahren: 50% vom Kaufpreis
- nach 5 Jahren: 40% vom Kaufpreis
- nach 6 Jahren: 30% vom Kaufpreis
- nach 7 Jahren: komplett abgeschrieben-> 0% vom Kaufpreis
Maske = Schätzung durch den Masken Schnitzer

5.4.6 Bei Nichtverkauf des Häses sind sämtliche Wappen, Abzeichen und Nr. abzugeben. Das weitere Tragen des Häses in der Öffentlichkeit ist untersagt.

§ 6 Veranstaltungen

6.1 Um ein schönes Bild der Narrenzunft Baiersbronn e.V. abzugeben, ist es erwünscht, möglichst zahlreich an den Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme an einer oder den Veranstaltungen einem Hästräger nicht möglich, so wird gebeten sich rechtzeitig bei der Vereinsführung zu entschuldigen.

6.2 Zur Teilnahme an Umzügen und Abendveranstaltung sind Sprungbändel notwendig, welche durch den Verein besorgt werden. Der Sprungbändel wird nur an Häs vergeben, die der Häsordnung (5.2.1) entsprechen und keinerlei Säumnisse gegenüber der Zunft haben.

6.3 Es werden durch den Narrenrat Pflichtveranstaltung festgelegt, an denen alle Hästräger teilzunehmen haben. Ausnahmen z.B. berufliche Gründe etc. sind im Voraus mit dem Vorstand abzuklären.

6.4 Bei auswärtigen Veranstaltungen müssen die festgelegten Ab- und Rückfahrtzeiten eingehalten werden. Die Veranstaltung endet mit der Abfahrt vom Veranstaltungsort. Beim vorzeitigen Verlassen einer auswärtigen Veranstaltung hat der Teilnehmer sich bei einem Vertreter der Vorstandschaft abzumelden.
Besteht der Wunsch länger auf einer auswärtigen Veranstaltung zu bleiben, als vom Verein festgelegt, ist dies nur nach Absprache mit dem Vorstand, und mindestens mit dem Verbleib von 3 Hästrägern möglich, sowie zu Veranstaltungen für die vom Verein kein Termin festgelegt wurde. Masken sind nur bei Vereinsveranstaltungen erlaubt.

6.5 Jedes Vereinsmitglied ist bei jeder Veranstaltung für sich selbst verantwortlich und haftet im vollen Rahmen für sein Handeln. Auseinandersetzungen im Häs sind zu vermeiden.

6.6 Der Konsum von Drogen jeglicher Art ist untersagt, und führt zu Vereinsausschluss. An Abenden, an denen eine Tanzaufführung stattfindet, ist übermäßiger Alkoholkonsum bis zum Auftritt zu vermeiden. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Sperre für die folgende Veranstaltung auszusprechen.

6.7 Jedes Mitglied hat sich, sobald es im Häs auftritt, so zu verhalten, dass weder Andere noch das Ansehen der Zunft zu Schaden gelangen. Die Belästigung von Zuschauern, insbesondere von Kindern, ist zu unterlassen.
Grundregel: Jedem zur Freud niemand zum Leid!

6.8 Kinder und Jugendliche dürfen nur in Begleitung einer Erziehungsberechtigten Person an den Veranstaltungen der Narrenzunft Baiersbronn e.V. teilnehmen.

6.9 Bei allen Veranstaltungen gilt das Jugendschutzgesetz

6.10 Den Weisungen des Hexenmeisters und Zunftmeisters ist Folge zu leisten!!!

§ 7 Ausschluss

7.1 Jedem Mitglied droht der Ausschluss aus dem Verein wenn dies schwerwiegend gegen die Narren^ordnung und die Vereinssatzung verstößt. Daneben führen auch strafbare Handlungen, wie z. B.:
- Diebstahl - Körperverletzung - Sachbeschädigung - Zahlungsverweigerung
sowie Anstiftung zu o.g. Vergehen zum sofortigen Ausschluss, wenn eine weitere Mitgliedschaft nach Begehen einer dieser Straftaten für den Verein nicht mehr tragbar ist.

7.2 Alle Mitglieder sind weisungsgebunden gegenüber dem Narrenrat. Falls dem Narrenrat nicht Folge geleistet wird, muss mit entsprechenden Konsequenzen (z.B. Verwarnung, Teilnahmesperre oder Ausschluss) gerechnet werden.

7.3 Alle Handlungen die in jeglicher Weise unter sexuelle Belästigung fallen, werden verwarnt (es sei denn es ist ein Vergehen welches den Ausschluss erfordert(dies wird vom Narrenrat entschieden)).

7.4 Nach zwei Schriftliche Verwarnungen wird das Mitglied vom Verein ausgeschlossen und muss das Häs an den Verein zum Zeitwert abgeben (siehe Staffelung und Schätzwert unter Punkt 5.2.5 ; 5.3.5 ; 5.4.5)

7.5 Wer innerhalb einer Wahlperiode eine Verwarnung erhält, kann sich für die folgende Wahlperiode nicht zur Wahl in den Narrenrat aufstellen lassen.

7.6 Bei Ausschluss ist keine Wiederaufnahme in die Narrenzunft möglich.

§ 8 Sonstiges

8.1 die Vereinsabende finden jeden 1. Freitag im Monat um 20:00 Uhr statt. Wo wird immer auf der Homepage bekannt gegeben.

8.2 Diese Narrenordnung ist bindend für alle Mitglieder der „Narrenzunft Baiersbronn e.V.“

8.3 Bei Zuwiderhandlung gegen die Narrenordnung kann von der Vorstandschaft Sprungverbot erteilt werden.
Änderungen sind der Vorstandschaft vorbehalten Baiersbronn, 09.06.2015

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